Es ist wieder soweit: Ab dem 1. April müssen Hundehalterinnen und Hundehalter ihre Hunde an der Leine führen: In der Brut- und Setzzeit brauchen Wildtiere Schutz.
Hunde an die Leine! Für alle Hunde gilt in der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft Leinenpflicht. Also ab morgen. Wildtiere brauchen in dieser Zeit besonderen Schutz und sollten keinen Störungen ausgesetzt werden.
Und: Aus Sicht des Naturschutzbundes (Nabu) hat sich die Leinenpflicht für Hunde, die seit 2002 im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung geregelt ist, als wirksam erwiesen.
Schutz für Bodenbrüter
Der Grund: Bodenbrüter wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft. Andere Tiere wie Rehe sind hochtragend und können bei einer auftretenden Gefahr nur noch schwer die Flucht ergreifen. Einige Tierarten ziehen ihren Nachwuchs bereits groß.
Stöbernde Hunde könnten die brütenden, aufziehenden oder gebärenden Wildtiere stören und so die Nachkommen gefährden. Daher sind Hundehalter aufgefordert, Rücksicht zu nehmen und die Hunde nicht frei herumlaufen zu lassen. „Hunde werden von diesen Tieren als Bedrohung wahrgenommen und können für Jungtiere zu einer tödlichen Gefahr werden“, so der Nabu in einer Mitteilung weiter. Bei einer empfindlichen Störung würden Elterntiere oft die Versorgung des Nachwuchses einstellen. Besonders gefährdet seien etwa Rehkitze, junge Hasen oder der Nachwuchs bodenbrütender Vogelarten.
Leinenpflicht ist „unabdingbar“
Die Anleinpflicht sei „auf jeden Fall wirksam und absolut unabdingbar“, teilte der Nabu nach Informationen der deutschen Presseagentur (dpa) mit. Idealerweise jedoch sollten Hundebesitzer ihr Tier auch schon bis zu drei Wochen vor der Pflicht an die Leine nehmen. Denn: Die Brutzeit beginne mittlerweile häufig vor dem 1. April. Grund dafür sei das früher als in der Vergangenheit beginnende Pflanzenwachstum.
Wo gilt die Leinenpflicht in Niedersachsen in der Brut- und Setzzeit?
Die Leinenpflicht gilt in der freien Landschaft. Dazu gehören neben Flächen im Wald auch die der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Viele freilebende Tiere nutzen auch Parks und Grünanlagen zur Aufzucht. Auch wenn hier keine allgemeine Leinenpflicht besteht, sollten Hunde hier nicht frei laufen und die Halter besonders aufmerksam sein.
Wann und wo müssen Hunde an die Leine?
In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden.
Was fällt unter den Begriff der „freien Landschaft“?
Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
Nicht zur freien Landschaft gehören:
1. Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
2. Gebäude, Hofflächen und Gärten,
3. Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie
4. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 NWaldLG).
Gilt die Leinenpflicht auch in Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten?
Jedes Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet ist durch eine Verordnung gesichert. Die Verantwortung dafür liegt bei den Landkreisen. In dieser Verordnung ist der Schutzzweck des Gebietes beschrieben, zudem sind dort alle Ge- und Verbote festgelegt.
In der Regel sind in Naturschutzgebieten die Wege nicht zu verlassen und Hunde an der Leine zu führen, um das Schutzgebiet nicht zu stören, zu beschädigen oder zu verändern.
Hund ohne Leine – wie hoch ist das Bußgeld in Niedersachsen?
Die Leinenpflicht wird von sogenannten Feld- und Forsthütern kontrolliert. Zahlen zu Verstößen lägen dem zuständigen Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium nicht vor, wie die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ) berichtet.
Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen dabei in Betracht.
Auf welchen Wegen darf ich meinen Hund laufen lassen?
Feld- und Waldwege, die nicht öffentlich gewidmet sind (das ist in der Regel der Fall), gehören nach § 2 NWaldLG zur freien Landschaft. Dort gilt demnach die Leinenpflicht vom 1. April bis 15. Juli.
Nicht zur „freien Landschaft“ gehören Wege und Straßen wie Kreis-, Gemeinde-, Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen sowie offizielle Parkplätze, Rad- und Gehwege. Hier regeln die jeweiligen Städte und Gemeinden die Anleinpflicht. Zum Weg zählen auch Gräben und Böschungen.
In anderen Bundesländern gibt es durchaus andere Zeiten, sollte man über seine Landesgrenze fahren muss man sich im Vorfeld informieren sonst kann es durchaus sehr teuer werden. Ich nutze diese Zeit um mit meiner Lady auch mal woanders spazieren zu gehen wo sie eh nur angeleint laufen würde. Unseren Freilaufwald (der auch unter diese Schonzeit fällt) suche ich gar nicht auf da der Hund das nicht verknüpfen könnte warum er auf einmal hier nicht rumtoben darf. Mich nervt diese Zeit natürlich auch wie viele andere, aber ich würde sagen das ich mich zu 99% daran halte. Ausnahme wenn ich merke das Lady ihr großes Geschäft verrichten möchte, das tut sie warum auch immer nicht an der Leine. Sie schlägt sich dann ein bis drei Meter von mir abseits des Weges ins Unterholz und lässt sich danach problemlos abrufen und wieder anleinen. Sicher kann auch das mal schiefgehen das sich gerade dort Wild aufhält oder sich die Mädels vom Ordnungsamt versteckt haben.
Auch diese Brut- und Setzzeit werden Lady und ich sicher überstehen und trotzdem eine Menge Spaß zusammen haben…
Quelle: Land & Forst Niedersachsen